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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – FÜR UNTERNEHMER (B2B)


1 Grundlagen und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B) gelten als Grundlage für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die ORION Leuchtenfabrik Molecz & Sohn GmbH, A-1232 Wien (nachfolgend „Verkäufer“) an ihre Kunden (nachfolgend „Kunden“), soweit es sich um Unternehmer handelt.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam. Einkaufsbedingungen oder andere vom Kunden vorgelegte Bedingungen gelten ausdrücklich als abbedungen.


2 Angebote

Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und unverbindlich. Insbesondere bleibt der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Ware vorbehalten.


3 Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung außerhalb der freien Werknutzungen gemäß Urheberrechtsgesetz, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung ein-schließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zu-stande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.


4 Vertragsschluss

4.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an den Kunden abgesandt hat. Nicht als Vertragsschluss gilt hingegen die Bestätigung des Verkäufers betreffend Erhalt bzw. Eingang einer Bestellung.

4.2 Besondere Anweisungen des Kunden wie bspw. Lieferwünsche, Termine, Rabatte etc. gelten als nebensächliche Anregungen des Kunden. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden. Darüber hinaus sind die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4.3 Nach Vertragsschluss sind Änderungen der Bestellung durch den Kunden nur mit Zustimmung des Verkäufers und unter Vorbehalt der Schadloshaltung möglich.


5 Preise

5.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

5.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

5.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.


6 Lieferung

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

(I) Datum der Auftragsbestätigung;

(II) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

(III) Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

6.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.

6.4 Sofern auf Seite des Verkäufers (einschließlich der wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten des Verkäufers) unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten auf Seite des Verkäufers.

6.5 Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung dient eine bezeichnete Lieferfrist lediglich als Anhaltspunkt für den Kunden und ist nicht verbindlich.


7 Gefahrenübergang und Erfüllungsort

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.

7.2 Im Falle von Abgängen und Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Kunden, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

7.3 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; im Zweifelsfall das Werk des Verkäufers. Die Gefahr für eine Leistung oder Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.


8 Zahlung

8.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Nettopreis vor Lieferung fällig.

8.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung (grundsätzlich EUR) zu leisten.

8.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

8.4 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,00 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

8.5 Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich eventuellen Zinsen und Kosten vor und ist nach eigenem Gutdünken berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt bis zum Erhalt der vollständigen Bezahlung bekannt zu machen und wo möglich bei zuständigen in und ausländischen Stellen anzumelden und registrieren zu lassen. Der Kunde tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Ware unter Eigentumsvorbehalt – auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde – ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Kunde dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben, alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware unter Eigentumsvorbehalt ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8.6 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.


9 Reklamationen und Gewährleistungen

9.1 Reklamationen von Falschlieferungen oder offensichtliche Mängel betreffend müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Ware maximal 24 Monate nach Auslieferung. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzung und Gefahr.

9.2 Der Verkäufer gewährleistet ausschließlich, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fabrikations- und/oder Materialfehlern ist. Leuchtmittel und elektronische Verschleißteile sowie gebrauchte Ware sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Technische oder formale Änderungen an den Produkten, die der Verbesserung dienen oder geänderten gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen, können ohne weitere Publikationen vom Verkäufer durchgeführt werden.

9.3 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers auf sorgfältige Ausführung.

9.4 Bei erbrachtem Nachweis eines Fabrikations- und/oder Materialfehlers durch den Kunden kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder einen kostenlosen Ersatz leisten oder den Mangel beheben.

9.5 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste) gehen zu Lasten des Kunden.

9.6 Rechnungen für durch den Kunden oder dritte Personen vorgenommene Instandstellungen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten dem Verkäufer vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde. 

9.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

9.8 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Kunde selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.


10 Rücktritt vom Vertrag

10.1 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Kunde den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

10.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht unter angemessener Anrechnung auf seinen Schaden auch das Recht zu, die Rückgabe bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.


11 Haftung des Verkäufers

11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden aus diesem Vertrag, seinen Waren und Leistungen nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder bei Missachtung von gesetzlichen oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.3 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.


12 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten und auf Wunsch des Verkäufers entsprechenden Verfahren als Partei oder Intervenient auf eigene Kosten beizutreten und den Prozess zu Gunsten des Verkäufers zu führen.

12.2 Angebots- und Projektunterlagen sowie Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Die Unterlagen können vom Verkäufer jederzeit zurückgefordert werden und sind ihm unaufgefordert zurückzustellen, wenn eine Bestellung anderweitig erteilt wurde.


13 Rücknahme von Ware

13.1 Retourlieferungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem zuständigen Verkaufsbüro, das einen entsprechenden Retourwarenschein ausgibt, bearbeitet.

13.2 Die vereinbarte Retourlieferung mit Retourwarenschein ist an das Zentrallager der Orion Leuchtenfabrik GmbH, Oberlaaer Straße 281-283, 1232 Wien, durchzuführen. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

13.3 Vorausgesetzt, dass die Ware unbeschädigt (siehe 13.4), original verpackt ist und der Bezugszeitraum nicht länger als 90 Tage zurückliegt, erfolgt eine Gutschrift unter Abzug der Bearbeitungskosten vom verrechneten Nettobetrag.

13.4 Unverpackte bzw. beschädigte Waren sowie Einzelteile von Verpackungseinheiten können nicht gutgeschrieben werden. Dies gilt ebenso für Waren, die sich nicht im Standardlieferprogramm des Verkäufers befinden, wie z.B. Leuchtmittel, Sonderanfertigungen, Ersatzteile oder sonderlackierte Waren.


14 Einhaltung von Exportbestimmungen

14.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

14.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.


15 Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.


16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist das für Wien in Handelssachen zuständige Gericht. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.


17 Vorbehaltsklausel

Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.




Wien, August 2021